5.11.1.Nr.11
§ 8 Z 1 ArbVG
§ 9 ArbVG
§ 2 Abs. 13 GewO 1994
§ 111 Abs. 1 GewO 1994
§ 112 Abs. 1 GewO 1994
Arbeiterkollektivvertrag Gastgewerbe Arbeiter-KollV Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
1. § 112 Abs. 1 GewO 1994 verfolgt den Zweck, eine Umgehung von entsprechenden gewerberechtlichen Vorschriften dadurch zu verhindern, dass ein und dieselbe Dienstleistung arbeitsteilig erbracht wird.

