5.11.1.Nr.10
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 1 KollV Bord AUA und Lauda Air
1. Der normative Teil eines Kollektivvertrags ist nach den Regeln für die Auslegung von Gesetzen (§§ 6 und 7 ABGB) auszulegen, und zwar nach seinem objektiven Inhalt.
5.11.1.Nr.10
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
§ 1 KollV Bord AUA und Lauda Air
1. Der normative Teil eines Kollektivvertrags ist nach den Regeln für die Auslegung von Gesetzen (§§ 6 und 7 ABGB) auszulegen, und zwar nach seinem objektiven Inhalt.
