5.11.1.Nr.9
§ 8 ArbVG
§ 9 ArbVG
§ 2 lit. c Rahmen-KollV
§ 9 Rahmen-KollV
§ 10 Rahmen-KollV
§ 15 Pkt. 5 Rahmen-KollV
Nahrungs- und Genussmittelgewerbe Lohnvertrag Gemüsekonserven
1. Enthält ein Rahmen-KollV eine abschließende Regelung, wonach die Lohnauszahlung für alle Arbeitnehmer geregelt werden soll, und sind darin Vorbehalte oder Ausnahmen nicht vorgesehen, ist bei mehreren Lohnverträgen eines Rahmen-KollV durch Auslegung zu ermitteln, welcher Lohnvertrag auf das konkrete Arbeitsverhältnis anwendbar ist.

