5.11.1.Nr.7
§ 8 Z 1 ArbVG
Art. I Z 3 KollV Handelsarbeiter
1. Der Kollektivvertrag der Handelsarbeiter ist auf Arbeitsverhältnisse von Arbeitern nicht anzuwenden, die keine Arbeiten im Handel verrichten, sondern als Installateur aufgenommen und im Rahmen der Sanierung eines privaten Zinshauses eines Handelsunternehmers beschäftigt werden und keinerlei Tätigkeit „im Handel“ bzw. im vom Arbeitgeber betriebenen Handelsgewerbe entfalten.

