5.11.1.Nr.5
§ 8 Z 1 ArbVG
1. Eine durch aufrechte (faktische) Mitgliedschaft zu einer Fachorganisation der Wirtschaftskammer begründete Kollektivvertragsangehörigkeit führt zu entsprechenden, laufend fälligen Mindestentgeltansprüchen des Arbeitnehmers aus dem Kollektivvertrag, der für Arbeitgeber dieser Fachorganisation gilt.

