5.11.1.Nr.4
§ 8 Z 1 ArbVG
§ 12 ArbVG
§ 2 Abs. 13 GewO
1. Nach ständiger Rsp ist für die Kollektivvertragsunterworfenheit nach § 8 Z 1 ArbVG die Mitgliedschaft in der Form maßgeblich, wie sie faktisch gehandhabt wird, also durch die - für das Gericht unüberprüfbare - Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband.

