5.6.3.Nr.3
§ 3 Abs. 1 und 2 ArbVG
1. Den Parteien des Arbeitsvertrages steht es frei, durch über dem Mindestansatz des KollV liegende Entgeltvereinbarung ausdrücklich eine Abgeltung allfälliger kollektivvertraglicher vorgesehener Sonderzahlungen vorzusehen, da der hiefür nach § 3 ArbVG notwendige Sachzusammenhang besteht.

