5.6.3.Nr.1
§ 3 Abs. 2 ArbVG
1. Geht es um die Günstigkeit einer einzelvertraglichen Abfertigungsregelung gegenüber jener im Kollektivvertrag, sind im Hinblick auf die Entgeltfunktion der Abfertigung, aber auch ihren Versorgungs- und Überbrückungszweck sowie ihre Funktion bei der Abgeltung der Betriebstreue zusätzlich sowohl die Entgeltbestimmungen des Kollektivvertrages und des Einzelvertrages als auch die jeweiligen Pensionsregelungen beim Günstigkeitsvergleich zu berücksichtigen.

