5.6.2.Nr.1
§ 3 Abs. 2 ArbVG
1. Abweichende Regelungen - wie die vertragliche Vereinbarung, wonach auf das Dienstverhältnis das Sbg Gem-VBG 2001 und dessen Rechtsfolgen anzuwenden sind - gelten nur bei Günstigkeit für den Arbeitnehmer.
5.6.2.Nr.1
§ 3 Abs. 2 ArbVG
1. Abweichende Regelungen - wie die vertragliche Vereinbarung, wonach auf das Dienstverhältnis das Sbg Gem-VBG 2001 und dessen Rechtsfolgen anzuwenden sind - gelten nur bei Günstigkeit für den Arbeitnehmer.
