5.6.1.Nr.4
§ 2 Abs. 1 ArbVG
§ 3 Abs. 1 ArbVG
§ 5 Abs. 1 ArbVG
Arbeits- und Lohnübereinkommen Rotes Kreuz
1. Ein vor Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit mit der Gewerkschaft abgeschlossenes arbeits- und lohnrechtliches Übereinkommen stellt auch für die Zeit danach keinen Kollektivvertrag dar, sondern eine bloße Vertragsschablone.

