5.6.1.Nr.3
§ 3 Abs. 1 ArbVG
§ 1502 ABGB
1. Beschränkt sich eine kollektivvertragliche Verfallsklausel auf bestimmte Ansprüche, etwa auf Überstundenentgelte, so ergibt sich daraus nur, dass für andere Forderungen die gesetzlichen Regelungen nicht abgeändert werden sollen.

