5.6.1.Nr.2
§ 3 Abs. 1 ArbVG
§ 1014 ABGB
Pkt. 7h KollV Arbeiter Gastgewerbe
1. Pkt. 7h Arbeiter-KollV Gastgewerbe kann nach seinem Inhalt - vor allem nach der Höhe des Pauschales und auch im Hinblick auf die Erhöhung der Abgeltung für den Fall der Doppellehre Koch/Kellner - nur dahin verstanden werden, dass mit dem Dienstkleidungspauschale ein mit der Arbeitsleistung verbundener finanzieller Aufwand - nämlich der Aufwand der für den Beruf des Kochs oder des Kellners typischen Berufskleidung - abgegolten werden soll.

