5.6.1.Nr.1
§ 3 Abs. 2 ArbVG
1. Bei der Günstigkeitsprüfung sind jene Bestimmungen einander gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
5.6.1.Nr.1
§ 3 Abs. 2 ArbVG
1. Bei der Günstigkeitsprüfung sind jene Bestimmungen einander gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
