5.3.2.Nr.7
§ 14 ArbVG
§ 879 ABGB
1. Es fällt in den Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragsparteien als „Gesetzgeber“, eine geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen (unter der Einschränkung der sachlichen Begründbarkeit und Verhältnismäßigkeit) wieder abzuändern.

