5.2.2.Nr.7
§ 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG
Art. V, VI, VII KollV Übergangsversorgung Flugverkehrsleiter Austro Control
1. Kollektivvertragsparteien haben die Kompetenz, eine Übergangsversorgung auch mit Wirkung für ausscheidende oder ausgeschiedene Mitarbeiter zu regeln.

