5.2.2.Nr.1
§ 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG
§ 1014 ABGB
§ 8 KollV Zahnarztangestellte
1. Bei Ausbildungsverhältnissen beschränkt sich die Regelungsbefugnis des KollV auf die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

