5.1.2.Nr.7
§ 4 Abs. 2 Z 2 und 3 ArbVG
§ 24 Abs. 4 VwGVG
1. Aus der unterschiedlichen Textierung des § 4 Abs. 2 Z 2 und 3 ArbVG kommt es nach der Z 2 auf „Zielsetzungen“, nach der Z 3 hingegen auf die Anzahl der Mitglieder und den „Umfang der Tätigkeit“ an. Da die Z 3 auf die faktischen Verhältnisse abstellt, kann dies nicht auch in Z 2 so gemeint sein.

