4.1.4.Nr.5
§ 863 ABGB
§ 879 ABGB
1. Das Hinnehmen einer rechtswidrigen Auflösung einzelner bankrechtlicher Verträge lässt noch keinen Verzicht auf daraus abgeleitete Schadenersatzansprüche erschließen.
4.1.4.Nr.5
§ 863 ABGB
§ 879 ABGB
1. Das Hinnehmen einer rechtswidrigen Auflösung einzelner bankrechtlicher Verträge lässt noch keinen Verzicht auf daraus abgeleitete Schadenersatzansprüche erschließen.
