4.1.4.Nr.4
§ 19c AZG
§ 863 Abs. 1 ABGB
§ 879 ABGB
§ 914 ABGB
§ 4 KA-AZG
1. Selbst einer betrieblichen Übung einer Ärztearbeitszeit von Montag bis Freitag, 7:00 Uhr bis 15:00 Uhr, ist nicht zu unterstellen, dass der Arbeitgeber auch bei gesetzlich geänderten Rahmenbedingungen (Verkürzung der Höchstarbeitszeit für verlängerte Dienste iSd § 4 KA-AZG) keine Anpassung der Zeitverteilung vornehmen oder selbst verwaltungsstrafrechtlich relevantes Überschreiten der zulässigen Arbeitszeit in Kauf nehmen hätte wollen.

