4.1.1.Nr.35
§ 2 Abs. 1 UrlG
§ 863 ABGB
§ 460 Abs. 1 ASVG
1. Einer Berufung auf den Vertrauensschutz steht entgegen, dass der Gesetzgeber durch § 460 Abs. 1 ASVG ausschließen wollte, dass „Sozialversicherungsbedienstete unter Berufung auf die bisherige Betriebsübung, auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und auf behauptete konkludente Vereinbarungen […] eine Besserstellung gegenüber dem allgemein vorgesehenen dienstrechtlichen Niveau [erreichen]“.

