4.1.1.Nr.34
§ 863 ABGB
§ 95 ArbVG
1. Sprechen die Begleit- und Abwicklungsumstände dafür, dass in Vertragsgasthäusern einzulösende Essensbons aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers mit der Pensionierung zwar noch als Sozialleistung für ehemalige Mitarbeiter, nicht aber als vertraglich geschuldete Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung im Sinne eines aufgesparten, „thesaurierten“ Entgelts aufgefasst werden konnten, ist ehemaligen Mitarbeitern auch kein betriebsübungsbedingter Anspruch entstanden.

