4.1.1.Nr.33
§ 863 Abs. 1 ABGB
§ 10a Abs. 6 S 1 DO Post (Post-KollV)
§ 11 Abs. 1 AZG
Art. 4 RL 93/104/EG
1. Nach stRsp gehören Ruhepausen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit und sind daher nicht zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde - etwa durch Betriebsübung - oder in einem Kollektivvertrag vorgesehen wird.

