4.1.1.Nr.30
§ 863 ABGB
1. Eine durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung führt, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch die - gleichfalls schlüssige - Zustimmung der Arbeitnehmer zur schlüssigen Ergänzung des Einzelvertrags.

