4.1.1.Nr.29
§ 863 ABGB
§ 460 Abs. 1 ASVG
§ 1 Abs. 8 DO.A
1. Seit Inkrafttreten des § 460 ASVG idF SRÄG 1988 am 1.1.1988 müssen die Formalvoraussetzungen dieser Bestimmung eingehalten werden, wenn sich der Arbeitnehmer auf ihn begünstigende Sondervereinbarungen - sei es auch im Rahmen einer Betriebsübung - berufen will.

