4.1.1.Nr.25
§ 863 ABGB
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Ob eine Betriebsübung besteht und zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge wurde, kann stets nur anhand der konkreten Umstände beurteilt werden.
4.1.1.Nr.25
§ 863 ABGB
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Ob eine Betriebsübung besteht und zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge wurde, kann stets nur anhand der konkreten Umstände beurteilt werden.
