4.1.1.Nr.24
§ 863 ABGB
§ 879 Abs. 1 ABGB
1. Ohne Anhaltspunkte dafür, dass auch solche Kraftfahrer, die nicht die in den jeweils gültigen Richtlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllten, stets in die begehrte höhere Entlohnungsgruppe überstellt wurden, und ohne Betriebsübung, nach der die Dienstbeschreibung jedenfalls auf „Sehr gut“ zu lauten gehabt hätte, kann dahingestellt bleiben, inwieweit eine solche Betriebsübung bei einer Stadtgemeinde überhaupt zulässig und verbindlich wäre.

