4.1.1.Nr.20
§ 863 ABGB
1. Ob bei langjähriger regelmäßiger und vorbehaltloser Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit der Arbeitnehmer von einer betrieblichen Übung auszugehen ist, kann regelmäßig nur für den Einzelfall beurteilt werden.
4.1.1.Nr.20
§ 863 ABGB
1. Ob bei langjähriger regelmäßiger und vorbehaltloser Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit der Arbeitnehmer von einer betrieblichen Übung auszugehen ist, kann regelmäßig nur für den Einzelfall beurteilt werden.
