4.1.1.Nr.19
§ 863 ABGB
1. Eine regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen wird, (nur) soweit sie den Willen des Arbeitgebers, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, durch - gleichfalls schlüssige - Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge.

