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Mehrfache Wiederholungen bloß obligatorischer Klauseln von Betriebsvereinbarungen? - OGH 25.6.2007, 9 ObA 127/06a

22. LfgOktober 2007

4.1.1.Nr.17

§ 863 ABGB

1. Bloß obligatorische (schuldrechtliche) Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung begründen ausschließlich Rechte und Pflichten zwischen den vertragschließenden Betriebsparteien, nicht jedoch für die einzelnen Arbeitnehmer im Betrieb.

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