4.1.1.Nr.16
§ 863 ABGB
§ 95 ArbVG
1. Eine Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 95 ArbVG setzt ein auf Dauer angelegtes, mit einer gewissen Organisation ausgestattetes Substrat aus sachlichen und/oder finanziellen Mitteln voraus.
4.1.1.Nr.16
§ 863 ABGB
§ 95 ArbVG
1. Eine Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 95 ArbVG setzt ein auf Dauer angelegtes, mit einer gewissen Organisation ausgestattetes Substrat aus sachlichen und/oder finanziellen Mitteln voraus.
