4.1.1.Nr.15
§ 863 ABGB
1. Wurden Parkplätze weder individuell den Arbeitnehmern noch überhaupt den Arbeitnehmern alleine zugeordnet, sondern das Gelände auch den Lieferanten und Kunden sowie für andere Betriebszwecke verwendet, besteht im Ergebnis kein Bezug zum einzelnen Arbeitsvertrag, sondern nur zum Zugang zu den Betriebsgebäuden (Kunden, Lieferanten und eben Arbeitnehmern).

