4.1.1.Nr.14
§ 460 Abs. 1 ASVG
§ 1 Abs. 5 DO. B SV-Bedienstete
1. Zusätzliche Konsiliarverträge von angestellten Ärzten eines Sozialversicherungsträgers können kein (wirksamer) Bestandteil ihrer Angestelltendienstverträge sein, wenn es an der Wirksamkeitsvoraussetzung des § 460 Abs. 1 ASVG (Zustimmung des Hauptverbandes) ermangelt.

