4.1.1.Nr.13
§ 863 ABGB
1. Wurde über Ersuchen von Betriebsratsmitgliedern jedes Jahr über Zahl und Termine von freien Tage neuerlich verhandelt und unterlag die Zahl der gewährten freien Tage (wenn auch nicht allzu großen) Schwankungen, ist das Arbeitgeberverhalten schon kein ausreichend bestimmtes Anbot auf Änderung der Einzelverträge im Sinne der Gewährung einer bestimmten Anzahl von freien Tagen.

