4.1.1.Nr.8
§ 1 Abs. 5 GVBG
§ 31a Abs. 3 lit. a GVBG
§ 41 NÖ GVBG
§ 863 ABGB
1. Regelmäßige vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen begründet nur insoweit eine betriebliche Übung, soweit der Wille des Arbeitgebers, sich diesbezüglich für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck kommt.

