4.1.1.Nr.6
§ 863 ABGB
1. Wurden für Zahlungen von keiner Seite Steuern oder Sozialversicherungsabgaben entrichtet und enthielten die maßgebenden Listen für die Arbeitnehmer einen Hinweis, wonach bei Überschreitung der gesetzlichen steuerfreien Einkünfte die Versteuerung vom Empfänger direkt durchzuführen sei, kommt auch bei langjährigen „Schwarzzahlungen“ keine „Nettolohnvereinbarung“ zustande.

