4.1.1.Nr.5
§ 863 ABGB
§ 22 Abs. 1 VBG
§ 36 Abs. 1 VBG
§ 18 Abs. 2 zweiter Satz GG
1. Erklärungen und damit auch im Sinne von § 863 ABGB schlüssiges Verhalten von Organen des Bundes sind nur innerhalb der ihnen eingeräumten Vertretungsmacht verbindlich, soweit der Umfang der Vertretungsmacht durch Gesetz oder öffentlich bekannt gemachte Vorschriften kundgemacht ist (stRspr, zuletzt 8 ObA 214/98y). § 36 Abs 1 VBG normiert völlig eindeutig eine derartige Einschränkung der Vertretungsmacht des zuständigen Ministeriums zum Abschluss von Sonderverträgen.

