4.1.1.Nr.4
§ 863 ABGB
1. Soweit eine durch regelmäßige, vorbehaltslose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit der Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung den Willen des Arbeitgebers, sich diesbezüglich für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, kann sie durch die - gleichfalls schlüssige - Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden.

