4.1.1.Nr.1
§ 863 ABGB
1. Die betriebliche Übung leitet sich aus der faktischen Leistungserbringung ab und wird unter dem Gesichtspunkt einer konkludenten Vertragsergänzung des Einzeldienstvertrages nach § 863 ABGB gesehen.
4.1.1.Nr.1
§ 863 ABGB
1. Die betriebliche Übung leitet sich aus der faktischen Leistungserbringung ab und wird unter dem Gesichtspunkt einer konkludenten Vertragsergänzung des Einzeldienstvertrages nach § 863 ABGB gesehen.
