3.4.3.Nr.3
§ 914 ABGB
1. Eine Wiedereinstellungszusage begründet die Option des Arbeitnehmers, (grundsätzlich) zu den vorherigen Bedingungen wieder für den Arbeitgeber zu arbeiten.
3.4.3.Nr.3
§ 914 ABGB
1. Eine Wiedereinstellungszusage begründet die Option des Arbeitnehmers, (grundsätzlich) zu den vorherigen Bedingungen wieder für den Arbeitgeber zu arbeiten.
