3.4.2.Nr.10
§ 9 Abs. 5 Satz 3 AlVG
§ 3 AVRAG
1. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 3 AlVG idF BGBl I 2004/77 leben Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet wurde, wieder auf, wenn dem früheren Arbeitgeber das Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gegeben wird.

