3.4.2.Nr.6
§ 914 ff ABGB
§ 23 Abs. 1 AngG iVm
§ 2 Abs. 1 ArbAbfG
1. Ob die Parteien des Arbeitsverhältnisses dessen Unterbrechung (mit Beendigungswirkung) oder eine (keine Beendigung darstellende) Karenzierung (= Aussetzung) vereinbart haben, ist aus dem Inhalt der zwischen ihnen abgeschlossenen Vereinbarung zu beurteilen, welcher nach §§ 914 ff ABGB unter Erforschung der wahren Parteienabsicht zu ermitteln ist.

