3.4.2.Nr.5
§ 914 ff ABGB
1. Ob eine „echte“ Karenzierungsvereinbarung oder eine Auflösungs- Unterbrechungsvereinbarung mit einer Wiedereinstellungszusage vorliegt, lässt sich regelmäßig nur aus den Umständen des Einzelfalles beurteilen. Dazu bedarf es Feststellungen zu den näheren Umständen der „Aussetzung“ und den konkret getroffenen Vereinbarungen.

