3.4.2.Nr.4
§ 914 ff ABGB
1. Ob eine Auflösungs-(Unterbrechungs-)vereinbarung oder „echte“ Karenzierungsvereinbarung vorliegt, lässt sich regelmäßig nur aus den Umständen des Einzelfalles beurteilen, wobei nicht am buchstäblichen Sinn der Äußerungen zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen ist.

