3.4.2.Nr.3
§ 863 ABGB
§ 914 ff ABGB
1. Ob eine Kündigung, Unterbrechungs- oder „echte“ Karenzierungsvereinbarung vorliegt, lässt sich regelmäßig nur an den Begleitumständen des Einzelfalles beurteilen, wobei nicht am buchstäblichen Sinn der Äußerungen zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen ist.

