3.4.2.Nr.1
§ 23 Abs. 1 und 7 AngG
1. Früher wurden alle Fälle von saisonalen Unterbrechungen wie echte oder unechte Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses (= Aussetzungsvereinbarung = Karenzierung) undifferenziert als arbeitsvertragsrechtliche Unterbrechungen bezeichnet.

