3.4.1.Nr.3
§§ 914 ff ABGB
§ 23 Abs. 7 AngG iVm § 2 Abs. 1 ArbAbfG
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Ob die Parteien eine Unterbrechung oder eine - keine Beendigung darstellende - Karenzierung vereinbart haben, ist aus dem unter Erforschung der wahren Parteienabsicht zu ermittelnden Inhalt der zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarung zu beurteilen.

