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Vier-wöchige „Unterbrechung“ für private Erledigungen Fixe „Wiederaufnahme“ der Arbeit, ohne Endabrechnung, aber mit SV-Abmeldung „einvernehmliche Auflösung“? - OGH 27.5.2020, 8 ObA 41/20t

61. LfgOktober 2020

3.4.1.Nr.3

§§ 914 ff ABGB
§ 23 Abs. 7 AngG iVm § 2 Abs. 1 ArbAbfG
§ 502 Abs. 1 ZPO

1. Ob die Parteien eine Unterbrechung oder eine - keine Beendigung darstellende - Karenzierung vereinbart haben, ist aus dem unter Erforschung der wahren Parteienabsicht zu ermittelnden Inhalt der zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarung zu beurteilen.

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