3.4.1.Nr.2
§ 23 Abs. 1 AngG
§ 9 Abs. 6 AlVG
1. Selbst wenn die Aussetzungsvereinbarung ausdrücklich darauf gerichtet ist, dass der Arbeitsvertrag gelöst wird und zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden soll, wird man die Vereinbarung als echte Karenzierung qualifizieren müssen, wenn es an einer Abwicklung des dem Wortlaute nach gelösten Arbeitsvertrages fehlt, etwa wenn die Endabrechnung nicht ausgehändigt wird und die fälligen Zahlungen, so die allfällige Urlaubsentschädigung, die allfällige Abfertigung, die anteiligen Sonderzahlungen, nicht geleistet werden.

