3.3.2.Nr.2
§ 879 ABGB
§ 914 ABGB
1. Der in der „Jeweils-Klausel“ der ÖBB-Bediensteten liegende Änderungsvorbehalt räumt dem Arbeitgeber eine nach Treu und Glauben und nach billigem Ermessen auszuübende Regelungsbefugnis ein, die auch Verschlechterungen umfasst.

