3.3.2.Nr.1
§ 914 ABGB
1. Die Unterwerfung unter eine „Jeweils“-Klausel, wie die Anwendung der sonstigen für die Beamten der ÖBB jeweils geltenden Bestimmungen, begründet im Sinne der RSpr einen Änderungsvorbehalt, der dem Arbeitgeber eine gewisse Regelungsbefugnis einräumt.

