3.3.1.Nr.2
§ 10 Abs. 6 Stmk MLG 1991 und 2014
§ 8 Abs. 1 und 3 Stmk GVBG
1. Ist im Dienstvertrag ein Beschäftigungsausmaß von 18 Wochenstunden festgelegt, lässt der ergänzende Satz, dass das „Stundenausmaß jährlich einer Neufestsetzung“ unterliege, abhängig von der Lehrfächerverteilung, nicht erkennen, durch wen und in welcher Form diese erfolgen soll.

